Hinweis zur Beratungshilfe
Hinweis für Beratungshilfeangelegenheiten:
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
aus gegebenem Anlass kann ich Ihnen Beratungshilfe nach Beratungshilfegesetz nur noch dann gewähren, wenn vor der Beratung
1.) ein Beratungshilfeschein (Berechtigungsschein) des Amtsgerichts vorgelegt wird
und
2.) die Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 € (seit dem 01.01.2014) gemäß Nr. 2500 VV RVG inkl. Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG vorab entrichtet wird.
Das Antragsformular für die Beratungshilfe können Sie weiterhin hier erhalten. Den Antrag müssen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort bei der Rechtsberatungsstelle stellen.
In Hannover ist dies das Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Tel. 0511 / 347-0 (Zentrale). Bitte gehen Sie möglichst früh dorthin, da es sonst zu erheblichen Wartezeiten kommen kann. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Das Amtsgericht Hannover stellt für Beratungshilfeangelegenheiten nach meinen Erfahrungen zunehmend sehr hohe Anforderungen an die Möglichkeiten des Ratsuchenden, sich selbst vorher kostenlos anderweitig bei Behörden Rat zu suchen und eigene Bemühungen nachzuweisen, um das rechtliche Problem zu lösen. Daher ist nicht einmal die Erteilung eines Beratungshilfescheins beim Amtsgericht Hannover auch nur ansatzweise eine Garantie dafür, dass die Vergütung auch nach erfolgter Rechtsberatung oder Geschäftstätigkeit vom Amtsgericht bezahlt wird. „Dafür hätte Ihr Mandant keinen Anwalt benötigt!“ ist leider eine häufige Antwort des Amtsgerichts Hannover, mit welcher die Vergütung verweigert wird. In diesem Fall muss die Mandantschaft den Anwalt selbst bezahlen, auch wenn wirtschaftlich schwierige Umstände vorhanden sind.
Daher sollten Sie immer sorgfältig abwägen, ob Sie tatsächlich ein rechtliches Problem haben, oder sich „nur“ über eine Kleinigkeit geärgert haben, oder nur eine kleine Fragen haben, die man Ihnen bei einer Behörde auch beantworten könnte, und ob es Ihnen Ihre Zeit und Ihr Geld wert ist, einen Anwalt zu beauftragen; insbesondere falls Sie am Ende doch die Rechnung aus eigener Tasche zahlen müssen.
Ihr Rechtsanwalt
Harald Prenzler